Bagatellschäden

Bagatellschäden sind Schäden, die von einem Laien eindeutig als solche diagnostiziert werden können.
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass bei der Konstruktion der Fahrzeuge neueren Datums durch die Verwendung von Kunststoffteilen im Aufprallbereich, Schäden hinter diesen Kunststoffteilen meistens nicht erkennbar sind. Bei äußerlich sehr geringem Schadenbild ergeben sich nicht selten nach genauerer Überprüfung Schadenhöhen von mehreren tausend €. In vielen Fällen ist ohne die Demontage von Anbauteilen das ganze Ausmaß des Schadens kaum feststellbar.

Sollten Sie Zweifel an der Schadenhöhe haben, so helfen wir Ihnen gerne weiter.
Der BVSK empfiehlt ein Gutachten ab einer Schadenhöhe von € 700,00 (incl. Mehrwertsteuer) erstellen zu lassen.
weiteres finden Sie auch hier
Urteil des BGH vom 30.11.2004 u.a. zur Bagatellschadengrenze (hier € 715,00)

Massgeblichkeit der Sicht des Geschädigten bei der Frage der Einholung eines Gutachtens - Vorliegen eines Bagatellschadens

Urteil des AG Schwerte vom 23.03.2012 zur Massgeblichkeit der Sicht des Geschädigten bei der Frage der Einholung eines Gutachtens - Vorliegen eines Bagatellschadens 

Bei der Frage, ob ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls ein Sachverständigengutachten oder nur einen Reparaturkostenvoranschlag einholen darf, ist auf die Schadenshöhe sowie die ex ante Perspektive des Geschädigten abzustellen, ob er die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten darf.
Bei einer Schadenshöhe bis 1.000,-- € liegt ein Bagatellschaden vor.
 

Aus den Gründen:

...Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt und damit die Erforderlichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verneinen ist, ist neben der betragsmässigen Höhe des Schadens auch die Sicht des Geschädigten massgebend, inwieweit dieser, der in der Regel technischer Laie ist, die Beauftragung eines solchen Gutachtens für notwendig erachten durfte. Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger auf Grund eines vorliegenden Bagatellschadens den Ersatz der streitigen Gutachterkosten nicht verlangen kann...

Quelle: Urteil des Amtsgericht Schwerte vom 23.03.2012, Az.: 7 C 123/12

Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 26.07.2012 zur Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit der Begutachtung eines Sachschadens zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches

Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 26.07.2012 zur Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit der Begutachtung eines  Sachschadens zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches 

Bei einem Schaden von 882,36 € netto (1.050,01 € brutto) ist kein Bagatellschaden mehr gegeben, der aus der Laiensphäre nur völligüberschaubare Auswirkungen haben könnte.
Ob sich die Sachverständigengebühren im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten, ist allein nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ersatz vollständiger Sachverständigengebühren ersetzt verlangen, wenn ihn weder ein Auswahlverschulden trifft oder aber die Erhöhung evident ist und auch für ihn als Laien erkennbar ist. Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist er nicht verpflichtet.

Aus den Gründen:

...Im Rahmen des Schadensersatzprozesses kommt es nicht darauf an, welche "angemessene" Vergütung der Sachverständige vom Kläger als Auftraggeber verlangen könnte, wenn es keine Honorarvereinbarung gäbe. Massgeblich ist vielmehr, ob sich die Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten...

Quelle: Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 26.07.2012, Az.: 716 A C 198/12